Ich darf das – ich bin das Bundesverfassungsgericht!


Von Nadine Frommholz.

Zum Gericht

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Mit sein­er Entschei­dung — 2 BvE 2/13 — vom 26. Feb­ru­ar 2014[1] hat das Bun­desver­fas­sungs­gericht nicht nur die Drei-Prozent-Sper­rk­lausel im deutschen Europawahlrecht gekippt, son­dern gle­ichzeit­ig gezeigt, dass das Prinzip der Gewal­tenteilung in der The­o­rie schön klingt, in der Prax­is jedoch ruhig zu ver­nach­läs­si­gen ist.
Aus dem Leit­satz der Entscheidung:

Der mit der Drei-Prozent-Sper­rk­lausel im Europawahlrecht ver­bun­dene schw­er­wiegende Ein­griff in die Grund­sätze der Wahlrechts­gle­ich­heit und Chan­cen­gle­ich­heit der poli­tis­chen Parteien ist unter den gegebe­nen rechtlichen und tat­säch­lichen Ver­hält­nis­sen nicht zu recht­fer­ti­gen.

Mit diesem Urteil verken­nt das Bun­desver­fas­sungs­gericht (BVer­fG) die ver­fas­sungsrechtlichen Gren­zen sein­er Prü­fungskom­pe­tenz gegenüber der geset­zge­berischen Entschei­dung, indem es seine eigene Prog­noseentschei­dung über mögliche Fol­gen ein­er Sper­rk­lausel anstelle der des Geset­zge­bers stellt. Dieses bedeutet, dass das BVer­fG die im Grundge­setz als Gewal­tenteilung ver­ankerte Tren­nung von Judika­tive und Leg­isla­tive über­schre­it­et und in den Bere­ich der Geset­zge­bung eindringt.
Zum Fall:

Nach­dem das BVer­fG im Novem­ber 2011 die Fünf-Prozent-Sper­rk­lausel im Europawahlrecht für ver­fas­sungswidrig erk­lärt hat­te, hat­te das Europäis­che Par­la­ment am 22. Novem­ber 2012 eine Entschließung (2012/2829 (RSP)[2] ver­ab­schiedet, die unter anderem fol­gen­den Appell enthielt:

Das Europäis­che Par­la­ment ver­tritt angesichts der durch den Ver­trag von Liss­abon einge­führten neuen Modal­itäten für die Wahl der Europäis­chen Kom­mis­sion und des sich demzu­folge ändern­den Ver­hält­niss­es zwis­chen Par­la­ment und Kom­mis­sion ab den Wahlen 2014 die Ansicht, dass ver­lässliche Mehrheit­en im Par­la­ment für die Sta­bil­ität der Leg­isla­tivver­fahren der Union und das rei­bungslose Funk­tion­ieren ihrer Exeku­tive von entschei­den­der Bedeu­tung sein wer­den, und fordert die Mit­glied­staat­en daher auf, in ihrem Wahlrecht gemäß Artikel 3 des Aktes zur Ein­führung all­ge­mein­er unmit­tel­bar­er Wahlen der Abge­ord­neten der Ver­samm­lung geeignete und angemessene Min­destschwellen für die Zuteilung der Sitze festzule­gen, um dem in den Wahlen zum Aus­druck gekomme­nen Wäh­ler­willen gebührend Rech­nung zu tra­gen, bei gle­ichzeit­iger Wahrung der Funk­tion­al­ität des Par­la­ments.“

Auf diesen deut­lichen Appell hin beschloss der deutsche Geset­zge­ber eine erneute Fest­set­zung ein­er Sper­rk­lausel, dieses Mal in abgeschwächter Höhe von drei Prozent. Prob­lema­tisch bei der Fes­tle­gung ein­er Sper­rk­lausel ist, dass damit in das Gle­ich­heits­grun­drecht aus Art. 3 I GG und die Chan­cen­gle­ich­heit der poli­tis­chen Parteien aus Art. 21 I GG einge­grif­f­en wird. Der Bun­destag begrün­dete diese Entschei­dung damit, dass er unter dem Ziel der Ver­wirk­lichung ein­er immer engeren Union der Völk­er Europas sein­er Mitver­ant­wor­tung für die Funk­tions­fähigkeit des Europäis­chen Par­la­mentes gerecht wer­den wolle. Bei ein­er starken Zer­split­terung des Par­la­ments steige das Risiko ein­er anhal­tenden Block­ade der par­la­men­tarischen Wil­lens­bil­dung. Da dieses wed­er der Exeku­ti­var­beit des Par­la­ments noch für der demokratis­chen Moral in Europa diene, bedürfe es laut Bun­destag ein­er Min­destschwelle, die ein­er möglichen Funk­tions­beein­träch­ti­gung ent­ge­gen­wirke. Dieses recht­fer­tige die Ein­schränkung der Erfol­gswert­gle­ich­heit der Wahl, da es auch im Wäh­ler­auf­trag liege, nicht nur ein Vertre­tung­sor­gan, son­dern ein hand­lungs­fähiges Vertre­tung­sor­gan hervorzubringen.

Diese Entschei­dung des Geset­zge­bers ist ver­fas­sungsrechtlich nicht zu bean­standen. Die durch die Drei-Prozent-Sper­rk­lausel verur­sachte Dif­feren­zierung in den Erfol­gswerten der Wäh­ler­stim­men ist ent­ge­gen der Ansicht des BVer­fG ver­fas­sungsrechtlich gerechtfertigt.

Will der Geset­zge­ber in Grun­drechte, wie vor­liegend in Art. 3 Abs.1 GG und Art. 21 Abs.1 GG, ein­greifen, bedarf er hier­für ein­er geset­zlichen Recht­fer­ti­gung, die ihrer­seits geeignet, erforder­lich und angemessen sowie ver­hält­nis­mäßig sein muss. Eine Dif­feren­zierung in den Wahler­fol­gswerten bedarf zu sein­er Recht­fer­ti­gung somit eines beson­deren, sach­lich legit­imierten Grun­des. Bei der Bew­er­tung eines solchen Grun­des hat sich der Geset­zge­ber an der poli­tis­chen Wirk­lichkeit zu ori­en­tieren und auf Grund dieser eine prog­nos­tis­che Entschei­dung zu tre­f­fen. Die Sicherung der Funk­tions­fähigkeit des Par­la­mentes ist ein solch­er Grund. Die vom Geset­zge­ber getrof­fene Prog­nose, dass ohne die Ein­führung ein­er Drei-Prozent-Sper­rk­lausel die Möglichkeit ein­er Funk­tions­beein­träch­ti­gung des Europäis­chen Par­la­mentes beste­ht, basiert auf nachvol­lziehbaren, geschichtlich begrün­de­ten Über­legun­gen. So wären beispiel­sweise 2009 in Deutsch­land ohne Sper­rk­lausel rech­ner­isch weit­ere sieben, 2004 sog­ar neun weit­ere Parteien und poli­tis­che Vere­ini­gun­gen zusät­zlich ins Europäis­che Par­la­ment einge­zo­gen. Diese Prog­noseentschei­dung ste­ht, solange kein offen­sichtlich­er Miss­brauch vor­liegt, allein dem Geset­zge­ber zu und ist der gerichtlichen Kon­trolle des Bun­desver­fas­sungs­gericht­es ent­zo­gen. Es ist nicht befugt, diese Bew­er­tung weit­erge­hend zu über­prüfen oder gar, wie hier geschehen, durch eine Eigene zu ersetzen!

Neben der Tat­sache, dass das BVer­fG seine Prü­fungskom­pe­tenz über­schre­it­et, lei­det auch die Urteils­be­grün­dung an zwei weit­eren schw­eren Bewertungsmängeln.

Das BVer­fG begrün­det die Entschei­dung, dass eine Sper­rk­lausel auf europäis­ch­er Ebene derzeit als unnötig anzuse­hen sei, damit, dass, sollte das EU-Par­la­ment auf­grund ein­er Zer­split­terung der Parteien ohne Mehrheits­bil­dung hand­lung­sun­fähig wer­den, dieses für den Zeitraum der Wahlpe­ri­ode hinzunehmen sei, da die Geset­zge­ber der Mit­glied­staat­en dann immer noch in der Lage wären eine nachträgliche Sper­rk­lausel einzuführen, um wiederum für die näch­ste Wahlpe­ri­ode dann die Hand­lungs­fähigkeit des EU-Par­la­mentes zu gewährleis­ten. Damit verken­nt das BVer­fG die Tat­sache, dass der nationale Geset­zge­ber einen präven­tiv­en Auf­trag hat, das Wahlrecht so zu gestal­ten, dass es zu ein­er Funk­tion­sun­fähigkeit erst gar nicht kommt. Das Gegen­teil sollte der Fall sein: Sollte sich eine Sper­rk­lausel im Nach­hinein als unnötig her­ausstellen, kann diese abgeschafft werden.

Die Hin­nahme der möglichen Hand­lung­sun­fähigkeit des Europäis­chen Par­la­mentes für gegebe­nen­falls fünf Jahre ist keine Alter­na­tive, die der Recht­fer­ti­gung des Grun­drecht­se­in­griffs in Art. 3 I GG und Art. 21 I GG ern­sthaft ent­ge­genge­hal­ten wer­den darf. Dieses mit dem Hin­weis, das Europäis­che Par­la­ment werde sich erst in den näch­sten Jahrzehn­ten zu einem Organ von entsprechen­der Bedeu­tung etablieren als dass ein Ein­griff gerecht­fer­tigt sei, ist ein der­ber Schlag gegen die Europäis­che Union und ihrer Ein­rich­tun­gen. Zwar gibt es Unter­schiede in der Bedeu­tung des Europäis­chen Par­la­ments im Ver­gle­ich zum bspw. Deutschen Bun­destag, diese recht­fer­ti­gen aber keine andere Bew­er­tung der Notwendigkeit.

Im Weit­eren ist es eben­falls vom Bun­desver­fas­sungs­gericht ver­fehlt, seine eigene Entschei­dung darauf stützen zu wollen, dass es ungewiss sei, wie andere EU-Mit­glied­staat­en ihre Wahlsys­teme zukün­ftig aus­gestal­ten oder abän­dern, so dass eine konkrete Prog­nose qua­si dauer­haft unmöglich sei. Dieses bedeutet näm­lich über­set­zt, dass eine Sper­rk­lausel des Europawahlge­set­zes somit immer ver­fas­sungswidrig wäre. Der Ver­ant­wor­tung gegenüber Europa kann und will sich der deutsche Geset­zge­ber nicht entziehen — eben­so wenig darf das dem Bun­desver­fas­sungs­gericht durch faden­scheinige Ausre­den ges­tat­tet sein.

Let­z­tendlich mutet es fast schon komisch an, dass das Bun­desver­fas­sungs­gericht in seinem Urteil ern­sthaft über­prüft, ob der Geset­zge­ber gegebe­nen­falls gegen den Grund­satz der Organtreue ver­stoßen haben kön­nte — indem er nach­dem die Fünf-Prozent-Sper­rk­lausel vom BVer­fG gekippt wor­den war, die Drei-Prozent-Sper­rk­lausel einge­führt hat, während es gle­ichzeit­ig die eigene Prü­fungskom­pe­tenz zu Las­ten des Geset­zge­bers unbe­fan­gen überschreitet.

Die Hal­tung des BVer­fG ähnelt in ihrer Art nicht wenig den Staral­lüren ein­er Diva – frei nach dem Mot­to: Ich darf das – ich bin das Bundesverfassungsgericht!

[1] http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20140226_2bve000213.html
[2] http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2012–0462+0+DOC+XML+V0//DE

Nadine Frommholz ist Juristin und Research Fel­low bei d|part.

Dis­claimer

Die in diesem Artikel geäußerten Ansicht­en und Mei­n­un­gen entsprechen denen der Autorin.

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